UVV – Unfall­verhütungsvorschriften

Wir unterstützen unsere Auftraggeber bei der Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) im Unternehmen und arbeiten hier mit dem TÜV und der DEKRA zusammen.

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.

Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist, die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer, die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat, die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.

Die Unfallverhütungsvorschriften haben für ihre Mitgliedsunternehmen Gesetzescharakter.

Der Begriff Unfallverhütung findet hauptsächlich im Arbeitsrecht Anwendung und dient der Arbeitssicherung und Prävention. Er bezeichnet sämtliche Maßnahmen, die zur Verhütung von Unfällen beitragen sollen. Die rechtliche Grundlage bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Siebte Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) sowie das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG).

Nach § 15 SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften (UUV) über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen.

In diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften unter anderem erlassen werden über:
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat, die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind. Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten somit verschiedene Bestimmungen, wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verhalten haben. Darüber hinaus definieren sie die Bestimmungen über Einrichtungen in den Betrieben. Werden die Anordnungen seitens der Betriebe nicht eingehalten, so hat dies Ordnungsstrafen zur Folge, welche sowohl gegenüber den Betrieben als auch den Versicherten selbst verhängt werden können.

Exkurs: Haftung des Arbeitnehmers bei Unfällen
1. bei betrieblich veranlasster Tätigkeit
Verletzt ein Arbeitnehmer schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten und fügt er dem Arbeitgeber dadurch einen Schaden zu, so ist er dem Arbeitgeber zum Schadensersatz aus §§ 280, 823 BGB verpflichtet.

Es kann jedoch auch vorkommen, dass ein sorgfältiger Arbeitnehmer solche Schäden verursacht die in keinem angemessenen Verhältnis zu seiner Vergütung stehen und dadurch zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können. Daher ist anerkannt, dass die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber angemessen begrenzt sein muss:

Vorsatz => unbeschränkte Haftung
Verletzt der Arbeitnehmer vorsätzlich seine Pflicht oder nimmt er infolge einer Pflichtverletzung einen zumindest billigend in Kauf, haftet er unbeschränkt.
Grobe Fahrlässigkeit => unbeschränkte Haftung
Verletzt der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Grad und lässt dabei unbeachtet, was im konkreten Fall hätte einleuchten müssen, haftet er ebenso unbeschränkt – allerdings in diesem Fall unter Berücksichtigung der Haftungsgrenze.

Mittlere Fahrlässigkeit => Schadenverteilung: 50% / 50%
Beachtet der Arbeitnehmer lediglich seine die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht, wird der daraus resultierende Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt.

Leichteste Fahrlässigkeit => keine Haftung
Begeht der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung, die jedem passieren kann, also ein „kleines Versehen“, muss er nicht haften.
Der Arbeitnehmer trägt gem. § 619a BGB die Beweislast bei Verschulden des Arbeitnehmers.

2. gegenüber Arbeitskollegen
Bei Personenschäden greift die gesetzliche Unfallversicherung nach den §§ 105 ff. SGB VII, bei Sachschäden die o.g. allgemeinen Grundsätze des BGB, weshalb der Arbeitnehmer in diesen Fällen gegen den Arbeitgeber ebenso einen Freistellungsanspruch in der Höhe hat, in der ihm nach den Grundsätzen der Haftung nach Verschuldensgrad des Arbeitsgebers eine Haftungsminderung zuerkannt würde.

3. gegenüber Dritten
Der Arbeitnehmer haftet in diesen Fällen gem. den allgemeinen Grundsätzen des BGB, er hat deshalb insoweit ebenso einen Freistellungsanspruch.